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Nachlasspflege

Was macht ein Nachlasspfleger?

Die Nachlasspflegschaft ist in den §§ 1960 bis 1962 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Klingt langweilig? Ist es aber nicht.

In diesen Paragraphen stehen eigentlich nur die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft durch das Gericht. Wenn jemand verstorben ist, muss sich jemand um seinen Nachlass kümmern. Kann der Erbe sich nicht selbst kümmern oder ist der Erbe noch nicht bekannt, besteht ein sogenanntes Fürsorgebedürfnis, und das Nachlassgericht bestellt einen Vertreter für die unbekannten Erben. Das ist der Nachlasspfleger, der den Nachlass sichert, verwaltet und die Erben ermittelt.

Klingt immer noch langweilig? Ist es aber nicht.

Denn jeder Mensch ist ein Individuum, und jeder hinterlässt etwas anderes. Der eine Schulden, aber Angehörige, die die Erbschaft ausschlagen. Der andere ein Vermögen, aber seine Erben müssen erst gesucht werden. Der eine hat ein aufgeräumtes Haus mit geordneten Unterlagen hinterlassen, der andere eine vermüllte, verdreckte Wohnung, die nur im Schutzanzug betreten werden kann. Wenn der Nachlasspfleger durch das Nachlassgericht eingesetzt wird, weiß er nicht, was ihn erwartet. Er erhält eine Kopie der Gerichtsakte, die aber naturgemäß nur einen Bruchteil dessen, was den Menschen ausmacht, enthält. Den Rest muss er selbst in Erfahrung bringen. Wo hat der Verstorbene gewohnt? Wo befindet sich der Schlüssel zu seiner Wohnung? Bei welcher Bank unterhält er Konten? Hatte er ein Auto und wo steht es? War der Verstorbene Inhaber einer Firma und was ist dort zu regeln? Und schließlich eine sehr häufige Frage: Wer hat das Geld wenige Stunden nach dem Tod vom Konto des Verstorbenen abgehoben?

Wenn diese Detektivarbeiten abgeschlossen sind, was manchmal länger dauert, manchmal schneller geht, beginnt die Büroarbeit des Nachlasspflegers, der eine Akte anlegt, notwendige Schreiben und Kündigungen abfasst, Ansprüche gegen den Nachlass abwehrt oder begleicht, Forderungen des Nachlasses gegen andere verfolgt, und darüber dem Nachlassgericht, das seine Arbeit überwacht, berichtet.

Die Tätigkeit des Nachlasspflegers ist also eine Mischung aus Büroarbeit und Recherchen außerhalb des Büros. Und schließlich ist ein spannender Bestandteil der Nachlasspflegschaft die Ermittlung der Erben, die zeitaufwendig, hin und wieder frustrierend, aber auch beglückend ist, wenn endlich die langersehnte Geburtsurkunde von 1913 aus Stettin eintrifft.