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Rechtliches

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Auf Antrag eines Gläubigers richtet das Gericht eine Nachlasspflegschaft ein (§ 1961 BGB). Das ist für Vermieter interessant, aber auch für denjenigen, der einen Anspruch gegen unbekannte Erben geltend machen will.

Bei gesetzlicher Erbfolge muss das verwandtschaftliche Verhältnis des Erben zum Erblasser durch Personenstandsurkunden, also Geburtsurkunden, nachgewiesen werden. Wenn jemand durch Tod als Erbe weggefallen ist, muss das durch Vorlage seiner Sterbeurkunde belegt werden. Und eine Namensänderung durch Eheschließung weist man mit einer Heiratsurkunde nach. In der zweiten oder dritten Erbordnung kann das eine stattliche Anzahl an Urkunden sein, die vorgelegt werden muss. Manchmal sind diese nicht leicht zu beschaffen, denn im Krieg sind zahlreiche Personenstandsregister zerstört worden oder verloren gegangen. Auch Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Überschwemmungen, haben zur Vernichtung unwiderbringlicher Urkunden geführt. Das erschwert die Erbenermittlung natürlich erheblich.

Wenn jemand keinen letzten Willen, also ein Testament hinterlässt, gilt gesetzliche Erbfolge. Es gibt das Ehegattenerbrecht und die gesetzliche Erbfolge. Die Erben erster Ordnung sind die Kinder und deren Abkömmlinge, also Enkel und Urenkel. Erst wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, kommen die Erben der zweiten Ordnung in Betracht. Das sind Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge. Die Erben dritter Ordnung sind Großeltern, deren Abkömmlinge, also Tanten und Onkel und deren Abkömmlinge.